Beratung von Eltern nach §95 Abs. 1a

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Nach § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz (AußStrG) haben Eltern vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht zu bescheinigen, dass Sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.