Beratung von Eltern nach §95 Abs. 1a

Beratung von Eltern nach §95 Abs. 1a AußStrG

Beratung von Eltern nach §95 Abs. 1a AußStrG über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder.

Sie möchten sich einvernehmlich scheiden lassen und haben minderjährige Kinder?

Nach § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz (AußStrG) haben Eltern vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

Grundgedanke dieser Norm ist es, bei scheidungswilligen Eltern auf diese Weise ein Bewusstsein zu schaffen, wie Kinder die Scheidung auf emotionaler Ebene erleben; den informierten Eltern soll ermöglicht werden, ihre Trennung so zu gestalten, dass für ihre Kinder möglichst wenig Leid entsteht beziehungsweise sich für die betroffenen Kinder allenfalls sogar Entwicklungschancen auftun.

Seit 2013 bekommen Eltern, die sich im beidseitigen Einvernehmen scheiden lassen die gemeinsame Obsorge für ihre Kinder. Daraus resultierend brauchen Eltern die Bestätigung für die Beratung über die spezifischen Bedürfnisse ihrer Kinder, bei dafür anerkannten BeraterInnen, als Paar, in Gruppen oder Einzelberatung und müssen eine Bestätigung dafür bei Gericht vorlegen.

Preis: € 80,- /Std. für Paar
Einzelberatung: € 70,-/Std.